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NEU: Fotografien im Historischen Archiv der Universität zu Köln mit privater Handykamera

Vorbehaltlich einer Genehmigung durch das Historische Archiv der Universität zu Köln (Universitätsarchiv) können Sie als Nutzerin bzw. Nutzer im Sonderlesesaal absofort mit Ihrer Handykamera selbst Fotografien von Archivgut und den Büchern der Archivbibliothek anfertigen. Dieses freiwillige Angebot ist kosten- und gebührenfrei; ein Rechts­anspruch darauf besteht jedoch nicht. Die Bestellung von Reproduktionen durch den Digi-Service der USB entfällt für Unterlagen des Archivs damit ersatzlos.

Bitte beachten Sie dazu jedoch folgende Regeln:

  1. Sämtliche Unterlagen, die fotografiert werden sollen, sind vorher Mitarbeitern des Universitätsarchivs zur Prüfung vorzulegen. Wenden Sie dazu bitte während der Kernarbeitszeiten des Archivs (Mo – Do 10.00 – 15.00 Uhr, Fr. 10.00 – 13.00 Uhr) an die Lesesaalaufsicht, die gerne eine/n Archivmitarbeiter/in rufen. Außerhalb der Kernarbeitszeiten ist nicht garantiert, daß Mitarbeiter erreichbar sind.
  2. Das Abfotografieren ganzer Archiveinheiten ist nicht gestattet.
  3. Die Weitergabe der gefertigten Fotografien an Dritte und eine Veröffentlichung in jeder Form (Druck, Internet, Teilen in Sozialen Medien etc.) sind ohne Erlaubnis des Archivs nicht gestattet! Verstöße hiergegen werden mit dem Ausschluß von der Benutzung des Universitätsarchivs geahndet!

Ungeachtet der Genehmigung durch das Universitätsarchiv ist das Fotografieren folgender Archivalien in keinem Falle gestattet:

  • Unterlagen, von denen bereits Digitalisate vorliegen;
  • Unterlagen, die archivrechtlichen Schutzfristen unterliegen oder durch deren Nutzung die Rechte noch lebender Betroffener oder Dritter beeinträchtigt werden;
  • Dokumente, die nicht Eigentum der Universität zu Köln sind (z.B. Deposita), sofern der Eigentümer keine Fotografiererlaubnis erteilt hat;
  • Fotografien, Postkarten, Werke der bildenden Kunst und Plakate;
  • Werke (wie z.B. persönliche Briefe, Karten und Pläne), die noch Einschränkungen nach dem Urheberrechtsgesetz und/oder dem Kunsturhebergesetz unterliegen;
  • Archivalien die nicht plan gelegt sind.

Sofern solche Teile in einer Akte enthalten sind, ist die gesamte Akte nicht für das Fotografieren freigegeben.

Um zu verhindern, dass andere Nutzerinnen und Nutzer durch das Fotografieren gestört werden, darf nur geräuschlos und ohne Verwendung von Blitzlicht oder weiterer Hilfsmittel fotografiert werden. Der Einsatz von Stativen ist nicht gestattet. Die Ordnung innerhalb eines Archivales darf nicht verändert werden.

Die Anerkennung dieser Bestimmungen ist vorher durch Unterschrift zu bestätigen; Formulare hält die Lesesaalaufsicht bereit.

Wenn Sie am folgenden Tag die freigegebenen Akten weiter einsehen möchten, erhält die Akte einen grünen Einlegestreifen. Nicht zum Fotografieren freigegebene Akten erhalten einen roten Einlegestreifen, der nicht entfernt werden darf.